Der Notruf, der die meisten Menschen direkt im Unglücksfall betrifft, ist der telefonische. Für das Verhalten und die wesentlichen Informationen beim Tätigen eines Notrufs wurden einige Regeln über die Angaben erstellt, die das problemlose Abwickeln erleichtern sollen:

  • Wo ist etwas geschehen?
  • Was ist geschehen?
  • Wie viele Personen sind betroffen?
  • Welche Art der Erkrankung/Verletzung liegt vor?
  • Warten auf Rückfragen!
Geregelter Ablauf eines Notrufes: Die 5 W-Fragen

Der Anrufer sollte erst auflegen, wenn die angerufene Leitstelle keine Fragen mehr hat und das Gespräch beendet. Die Inhalte des Notrufs sind derzeit in den deutschsprachigen Ländern nicht einheitlich. Während in Österreich immer die Frage „Wer ruft an?“ Bestandteil des Notrufes war, beschränkt man sich in Deutschland auf 5 W und klärt die Frage nach dem Anrufer bei den Rückfragen. In der Zwischenzeit hat sich in Österreich aber das normative Frageschema auf Wo, Was, Wie, Wer reduziert. Das Nennen der Rückrufnummer ist von erheblicher Bedeutung, weil nur dadurch die Möglichkeit besteht, bei Rückfragen Kontakt mit dem Mitteiler aufzunehmen. Dies ist vor allem dann erforderlich, wenn die Rettungskräfte den Einsatzort nicht auffinden können.

Darüber hinaus soll beim Notruf auch auf Besonderheiten aufmerksam gemacht werden, wie beispielsweise Feuer, Auslaufen von Flüssigkeiten oder eingeklemmte Personen. Bei Vergiftungen sollte man, falls möglich, auch die eingenommene Substanz (zum Beispiel Medikamente, Spülmittel oder Pflanzenteile) mitteilen. Bei Verkehrsunfällen mit Gefahrguttransporten sollte auf die orangefarbige Warntafeln und eventuell auf den Tafeln vorhandene Kennzahlen hingewiesen werden.

Ein Notruf kann von jedem Telefon aus immer kostenlos erfolgen – Münzen oder Telefonkarten sind nicht erforderlich. Dies gilt auch für Mobiltelefone. Hier wurden international im GSM-Standard die 112 sowie die 911 (die in Nordamerika üblich ist) als Notrufnummern eingeführt. Auch ohne SIM-Karte oder PIN kann man in vielen Ländern, nicht mehr jedoch in Deutschland, diese Nummern wählen und wird mit einer Leitstelle, wie Rettung oder Polizei, verbunden. Mobiltelefone vieler Hersteller erlauben sogar das Wählen dieser Nummer bei aktivierter Tastensperre. Die bisherige Möglichkeit, Notrufe auch ohne betriebsbereite SIM-Karte absetzen zu können wurde in Deutschland gesperrt, um den Missbrauch von Notrufnummern zu verhindern, jedoch lassen sich Anrufe zur 112 von den meisten PIN-gesperrten Handys aus auch ohne Kenntnis des PIN-Codes der SIM-Karte tätigen. Dies geht aus einer am 17. Dezember 2008 vom Bundesrat beschlossenen Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufV) hervor. Nach einer Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums trat diese Verordnung am 18. März 2009 in Kraft (Verordnung über Notrufverbindungen §§ 4 Abs. 7 Nr. 1).

Ortung des Mobiltelefon-Standorts

Wenn die Leitstelle den Anrufer in der Leitung hält, ist es möglich, mit Hilfe der Netzbetreiber den ungefähren Standort eines Mobiltelefons festzustellen. Geortet wird der Funkmast, über den das Telefon die Verbindung in das Mobilfunknetz hergestellt hat. In Städten bedienen die Funkmasten eine Funkzelle mit einem Durchmesser zwischen 100 m und 1600 m, auf dem Land kann er allerdings bis zu 35 km groß sein. Seit November 2006 orten die Rettungsleitstellen mit einer Ortungsplattform der Björn Steiger Stiftung Service gemeinnützige GmbH. Im September 2009 ist diese Ortungsplattform an die Allianz OrtungsServices GmbH übergegangen. Diese Ortungsplattform ermöglicht den Rettungsleitstellen eine GSM-Ortung innerhalb der Netze deutscher Mobilfunkbetreiber. Die reine GSM-Ortung kann aber, bedingt durch die Funkzellen, kilometerweit abweichen. Eine exakte Ortung über diesen Service ist nur mit entsprechenden Endgeräten möglich, die über eine GPS-Unterstützung verfügen. Der Anrufer muss bei einem Notruf zwingend sein Einverständnis zur Ortung abgeben. Eine Registrierung vorab stellt keine automatische Einwilligung dar.

Missbrauch

Das absichtliche oder wissentliche Absetzen eines unbegründeten Notrufes stellt in Deutschland eine Straftat dar. Der Missbrauch begründet ferner eine Schadensersatzpflicht gegenüber den beteiligten Organisationen u. a. In Österreich ist der Missbrauch gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 24. Mai 1929 gegen den Missbrauch von Notzeichen strafbar. Der Missbrauch wird auch in anderen Staaten ähnlich geahndet. Auf der anderen Seite ist jedermann zur Hilfeleistung verpflichtet und macht sich andernfalls der unterlassenen Hilfeleistung strafbar. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das Absetzen bzw. Weiterleiten eines Notrufes für jedermann jederzeit zumutbar sein dürfte. In den Feuerschutzgesetzen der Länder steht eindeutig, dass jeder verpflichtet ist, Gefahrenmeldungen unverzüglich weiterzuleiten (beispielsweise im FSHG (NRW) § 35 Meldepflicht).
Eine Rückverfolgung ist auch möglich wen die Rufnummer nicht mitgesendet wird.